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§ 19 Inhalt der Entscheidung

Die Vorschrift bestimmt den materiellen Inhalt der gerichtlichen Entscheidung im gerichtlichen Antragsverfahren und damit die Entscheidungsbefugnis des Gerichts. Die entsprechenden Regelungen für das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren enthalten § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 4. Während die Stellen, die über die Beschwerde und über die weitere Beschwerde zu entscheiden haben, über den Beschwerdegegenstand verfügen können, ist das Gericht zwar befugt, eine rechtswidrige Maßnahme aufzuheben oder die Rechtswidrigkeit einer unterlassenen oder erledigten Maßnahme festzustellen, eine Abänderung der angefochtenen Maßnahme durch das Gericht ist aber nur insoweit zulässig, als sie ein „Weniger“ und nicht ein „Aliud“ im Vergleich zu der ursprünglichen Maßnahme zur Folge hat. In den Fällen eines begründeten Verpflichtungsbegehrens ist die Entscheidungsbefugnis des Gerichts darauf beschränkt, die zuständige Stelle zu verpflichten, dem Begehren zu entsprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweitig tätig zu werden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yo_0019

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