• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 19 Gnadenrecht

Im Kontext zu Art. 60 Abs. 2 (Rz 12) und Abs. 3 (Rz 15) GG handelt §19vom „Gnadenrecht“ bezüglich nach der WDO verhängter Disziplinarmaßnahmen (Rz 18). Abs. 1 S. 1 stellt lediglich klar, dass sich die allein auf Art. 60 Abs. 2 GG beruhende Gnadenbefugnis des BPräs. auch auf die WDO bezieht (Rz 13). Auch Abs. 1 S. 2 ist nur deklaratorischer Art, wenn darin die Übertragungsbefugnis, die ebenfalls allein verfassungsrechtlich mit Art. 60 Abs. 3 GG begründet ist (Rz 15 ff.), für die WDO angesprochen wird. Eigentlichen Regelungsgehalt enthält nur Abs. 2, der unter Verweis auf §52 SG, worin auf § 42 Abs. 1, 2 und 4 BBG weiter verwiesen wird, die Rechtswirkungen klärt, wenn sich der Gnadenerweis auf ein Disziplinarurteil bezieht, durch das auf Höchstmaßnahme erkannt wurde (dazu Rz 26ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0019

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 20,81 *) PDF | 39 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: