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§ 19 Erschwerniszuschläge
§ 19 enthält das „Programm“ für die besonderen, nach Absatz 5 Satz 1 unter dem TVöD/TV-L neu abzuschließenden Tarifverträge zu Erschwerniszuschlägen (Festlegung der zuschlagspflichtigen Arbeiten und Höhe der Zuschläge). Die Vorschrift stellt somit in den Absätzen 1, 2 und 4 keine unmittelbare Rechtsgrundlage für die Zahlung solcher Zuschläge dar. Sie verdeutlicht aber die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, Tarifverträge nach Satz 1 abzuschließen (soweit diese auf Bundesebene abgeschlossen werden, also von den Tarifvertragsparteien des TVöD bzw. des TV-L selbst, handelt es sich um eine Selbstverpflichtung; soweit die Tarifvertragsparteien auf Landesebene bzw. landesbezirklicher Ebene, wie bei der VKA und möglicherweise auch im Bereich des TV-L, zu diesen Tarifverträgen ermächtigt sind, handelt es sich um eine echte Fremdverpflichtung).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_e_0019
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