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§ 183 Zusicherungen; Vereinbarungen; Vergleiche

Individuelle Abweichungen von gesetzlichen Besoldungsregelungen waren nach der Rspr. in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Meinung in der Literatur zur Zeit der Weimarer Republik zulässig. Selbst das Reichsbesoldungssperrgesetz vom 21. 12. 1920 (RGBl. I S. 2117) ließ außerordentliche Bewilligungen aus besonderen Gründen zu, wenngleich es allgemein eine höhere Besoldung für Länder-, Kommunal- und sonstige Körperschaftsbeamte im Verhältnis zur Besoldung der Reichsbeamten ausschloß. Erst das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. 6. 1933 (RGBl. I S. 433) verbot jede Möglichkeit von Ausnahmen. Das Verbot von Zusicherungen, Vereinbarungen, Vergleichen, die höhere als die im Besoldungsrecht vorgesehenen Leistungen enthielten, bezog sich nach § 167 des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 nur auf die Versorgung. Die beamten- und besoldungsrechtlichen Regelungen der Nachkriegszeit haben bundes- und landesrechtlich inhaltlich wieder umfassend solche Sonderregelungen verboten (vgl. § 50 Abs. 4 BRRG a. F. und § 183 Abs. 1 BBG; § 3 Abs. 2 BeamtVG; § 231 Abs. 1 LBG Bd-W a. F.; Art. 95 BayBG a. F.; § 53 LBG Bln a. F.; § 88 BremBG a. F.; § 90 HmbBG a. F.; § 104 HBG a. F.; § 94 NBG a. F.; § 229 LBG NW a. F.; § 96 Abs. 1 LBG Rh-Pf a. F.; § 104 SBG a. F.; § 102 Abs. 2 LBG Schl-H; siehe im einzelnen zu dieser Entwicklung und zu diesen Regelungen: Summer, Der besondere Gesetzesvorbehalt und -vorrang für Besoldung und Versorgung und sein Umfeld, ZBR 1984, 253, 255 m. umf. Nachw.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0183

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