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§ 18 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30. September 2005

§ 18 behandelt(e) die erstmalige vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ab dem 1.10.2005 (für die – ggf. unter Verlängerung – Fortsetzung einer früher übertragenen solchen Tätigkeit galt § 10 TVÜ). Bis auf Absatz 2 sind die Regelungen inzwischen obsolet: Der frühere Absatz 1 ordnete grundsätzlich die Anwendung des TVöD für übergeleitete Angestellte bei Übertragung der Tätigkeit in der Übergangszeit bis 30.9.2007 an mit Maßgaben für die Zulagenbemessung bei individuellen Zwischen- und Endstufen sowie bei Vergleichsentgelt unterhalb der Stufe 2. Diese Maßgaben sind bei Tätigkeitsübertragungen ab dem 1.10.2007 gegenstandslos. Formell entfiel Absatz 1 beim Bund ab 1.1.2014, bei der VKA ab 1.1.2017.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_f_0018

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