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§ 18 Nichtigkeit der Ernennung
Ernennungsmängel bedürfen im öffentlichen Dienstrecht der abgrenzenden Klarstellung. Das Gesetz nennt in wesentlicher Übereinstimmung mit dem Beamtenrecht (§§ 8, 9 BRRG; §§ 11, 12 BBG) abschließend (K § 11 Rz 1; Schmidt-Räntsch, DRiG, § 18 Anm. 2) alle Gründe, die zur Nichtigkeit einer Ernennung führen (§ 18 Abs. 1 und 2), die Rücknahme einer Ernennung erfordern (§ 19 Abs. 1) oder sie ermöglichen (§ 19 Abs. 2). Gemeint ist jede Art von Ernennung im Sinne von § 17 Abs. 2, also nicht nur die Ernennung, die zur Begründung eines Richterverhältnisses führt, sondern auch die in ein Beförderungsamt. Nicht gemeint sind statusrechtliche Verwaltungsakte anderer Art, wie die Versetzung oder Entlassung.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0018
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