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§ 18 Laufbahnen des gehobenen Dienstes

Nach § 26 DBG, §§ 25, 26 RLV wurde für den unmittelbaren Zugang zum gehobenen nichttechnischen Dienst der Besitz des Abschlußzeugnisses einer anerkannten, vollausgebauten Mittelschule oder eines vollausgebauten Aufbauzugs einer Volksschule verlangt. Der allgemeinen Zugangsberechtigung waren andere Ausbildungszeugnisse gleichgestellt. Für den gehobenen technischen Dienst wurde das Reifezeugnis einer in der Reichsliste eingetragenen höheren technischen Lehranstalt der geforderten Fachrichtung verlangt. Die Bewerber hatten im Beamtenverhältnis einen Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren abzuleisten, der mit einer Prüfung abschloß. Das BBG (1953) knüpfte in § 18 an die frühere Regelung an. Als Mindestvorbildung wurde der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule (Realschule) oder eine entsprechende Schulbildung verlangt. Der Vorbereitungsdienst dauerte mindestens drei Jahre und war mit der Prüfung für den gehobenen Dienst abzuschließen. Der Vorbereitungsdienst bestand im wesentlichen in der berufspraktischen Ausbildung und Tätigkeit in der jeweiligen Verwaltung. Hinzu kamen fachtheoretische Lehrgänge von unterschiedlicher, aber verhältnismäßig kurzer Dauer. Für Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes wurde nach § 20 Abs. 1 BBG i. V. m. § 22 Abs. 3 BLV (a. F.) der Nachweis einer Ingenieurprüfung an öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschulen der entsprechenden Fachrichtung gefordert.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0018

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