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§ 18 Einleitung auf Antrag des Beamten
In – verglichen mit der Vorgängervorschrift § 34 BDO (Rz 6) – neuer Konzeption und vereinfacht regelt § 18 ein Selbstentlastungsverfahren (früher, wie geltend noch § 95 WDO [Rz 13]: „Selbstreinigungsverfahren“; s. Weiß in Fürst GKÖD I Teil 5 Yt § 95 Rz 2), das dem Beamten (ob auch Ruhestandsbeamten, s. Rz 25) „das Recht auf eine objektive und gegen jedermann wirkende Klärung des Verdachts gibt, ein Dienstvergehen begangen zu haben“ (Entw.-begr. Anh. D 051 Nr. 1 zu § 18). Damit hält die Vorschrift ein disziplinarrechtlich geregeltes, nicht aber eigentliches Disziplinarverfahren (Rz 2) vor, das dann greifen soll, wenn es behördlicherseits – aus welchen Gründen auch immer, ob rechtswidrig oder nicht – unterlassen wird, nach dem Verfolgungsgrundsatz des § 17 Abs. 1 S. 1 (M § 17 Rz 13, 28) von Amts wegen disziplinar einzuschreiten.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0018
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