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§ 18 Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter

Abs. 1 geht zurück auf § 16 PersVG 1955. Die Regelung des Abs. 2 der Vorschrift entsprach dem § 13 PersVG 1955. Beide Teile waren von Anfang an als wahlrechtliche Soll-Vorgaben ausgeformt. Sie blieben im Verlauf unverändert.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0018

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