Startseite » Inhalt » Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder » § 18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen

Die Vorschrift schreibt die Behandlung der mit dem Vermerk �Schriftliche Stimmabgabe� eingehenden Wahlbriefe (�Freiumschl�ge� gem�� � 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4) vor. Sie richtet sich danach, ob es sich um rechtzeitig oder versp�tet eingehende Freiumschl�ge handelt. Die genaue Beachtung dieser Vorschrift ist unverzichtbar, weil sie die mit der schriftlichen Stimmabgabe verbundene Gef�hrdung des Wahlgeheimnisses ausschalten und die Feststellung der Identit�t des W�hlers sicherstellen will (s. H � 17 Rz 1). Diesem Zweck dient die sichere Aufbewahrung der eingegangenen Freiumschl�ge, ihre �ffnung und Pr�fung in �ffentlicher Sitzung vor Abschluss der Stimmabgabe und die Einlegung der unge�ffneten Wahlumschl�ge in die Wahlurne.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0018

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 8 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: