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§ 18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
Die Vorschrift schreibt die Behandlung der mit dem Vermerk Schriftliche Stimmabgabe eingehenden Wahlbriefe (Freiumschlge gem 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4) vor. Sie richtet sich danach, ob es sich um rechtzeitig oder versptet eingehende Freiumschlge handelt. Die genaue Beachtung dieser Vorschrift ist unverzichtbar, weil sie die mit der schriftlichen Stimmabgabe verbundene Gefhrdung des Wahlgeheimnisses ausschalten und die Feststellung der Identitt des Whlers sicherstellen will (s. H 17 Rz 1). Diesem Zweck dient die sichere Aufbewahrung der eingegangenen Freiumschlge, ihre ffnung und Prfung in ffentlicher Sitzung vor Abschluss der Stimmabgabe und die Einlegung der ungeffneten Wahlumschlge in die Wahlurne.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0018
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