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§ 17a

Die Vorschrift, eingefügt durch Art. V Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. 2. 1977 (BGBl. I S. 297), ergänzt das mit Art. I desselben Gesetzes neugefaßte Abgeordnetengesetz1 und § 36 DRiG. Sie entspricht § 7 a BRRG und § 8 a BBG und verbietet die Beförderung eines Richters zwischen zwei Abgeordnetenmandaten zum Deutschen Bundestag. Die redaktionelle Einordnung in den 3. Abschnitt (Richterverhältnis) ist den Beamtengesetzen (§ 7 a BRRG, § 8 a BBG) angepaßt und richterrechtlich nicht geglückt. Es handelt sich zwar um eine das Richterverhältnis betreffende Regelung einer (negativen) Ernennungsvoraussetzung für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt. Doch anders als im Beamtenrecht, wo sich die entsprechenden Regelungen eigentlich nur in das Umfeld der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für Ernennungen jeder Art einfügen lassen, hätte sich im DRiG viel eher die Einordnung nach dem Zweck der Regelung in den das Richterverhältnis ebenfalls betreffenden 4. Abschnitt (Unabhängigkeit des Richters) angeboten, und zwar als Ergänzung des dort geregelten § 36 (Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung). Denn Zweck des § 17 a ist lediglich, die in § 36 konkretisierte Unvereinbarkeitsregelung (als einer im Gewaltenteilungsprinzip begründeten Begrenzung richterlicher Unabhängigkeit; vgl. T § 4 Rz 1 ff.) für bisher ungeregelte Zwischenzeiten zu ergänzen. Wegen der Unvereinbarkeit von Richteramt und Mandat soll auch in einer Zeit nur formaler Unterbrechung der Abgeordnetentätigkeit eine als mißbräuchlich empfundene Förderung im Richteramt verhindert werden (vgl. K § 8 a Rz 1, 2, K § 89 Rz 42, 52).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0017a

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