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§ 177 Anwendung auf Ehrenbeamte

Das Ehrenbeamtenverhältnis ist nach Art. 33 Abs. 4 u. 5 GG verfassungsrechtlich zulässig, auch wenn diese Verfassungsnorm die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums enthält (Stober, Der Ehrenbeamte in Verfassung und Verwaltung, S. 41 f., u. a. unter Bezugnahme auf Maunz/Dürig, GG, die in Art. 33 Rdnr. 49 bei Art. 33 Abs. 5 GG von einer Zweiteilung in Beamte und andere Dienstnehmer ausgehen). Wegen der für die Ehrenbeamten geltenden Besonderheiten ist ihnen im BBG ein eigener Abschnitt gewidmet. Zum Ehrenbeamten kann ernannt werden, wer Aufgaben i. S. des § 4 ehrenamtlich wahrnimmt (vgl. hierzu K § 5 Rz 13). § 177 regelt die Rechtsstellung der Ehrenbeamten grundsätzlich. Nach Abs. 1 sind die allgemein geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes auf die Ehrenbeamten anwendbar, soweit nicht Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 3 die Geltung dieser allgemeinen Bestimmungen durch Sonderregelungen beschränken, die Anwendung ausschließen, auf andere Gesetze verweisen oder sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen von Ehrenbeamten geltenden Vorschriften regeln.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0177

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