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§ 176a Hochschulbeamte

§ 176a wurde durch § 78 HRG vom 26. 1. 1976 (BGBl. I S. 185) in das BBG eingefügt und mit einer eigenen, den Regelungskreis verdeutlichenden Abschnittsüberschrift, Leiter von Hochschulen, Professoren und Hochschulassistenten versehen. Sie wurde zunächst durch das 8. Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 26. 6. 1978 (BGBl. I S. 869) in Form der Einfügung des Abs. 1 S. 2 (Hochschulpersonal bei bundesunmittelbaren Körperschaften) und Abs. 5 S. 2 und 3 (Grundsätze der Übernahme des bisherigen Personals) geändert. Das 3. Gesetz zur Änderung des HRG vom 14. 11. 1985 (BGBl. I S. 2090) fasste die Vorschrift neu. Dabei wurde der betroffene Personenkreis um Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure erweitert und die Gruppe der Hochschulassistenten durch den Zusatz „wissenschaftliche und künstlerische“ präzisiert. Zugleich wurde die obsolet gewordene Übergangsregelung aufgehoben. Eine signifikante Änderung erfuhr die Vorschrift durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (DRRG) vom 24. 2. 1997 (BGBl. I S. 322). Sie betraf die erweiterte Versetzbarkeit von Lehrpersonen. Die Vorschrift des § 176a BBG steht in engem Zusammenhang mit der Entwicklung des allgemeinen Hochschulrechts und damit mit den gesetzlichen Veränderungen des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Das HRG vom 30. 1. 1976 gilt nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 1. 1999 (BGBl. I S. 18) mit späteren Änderungen. renbesoldung (ProfBesReformG) vom 16. 2. 2002 (BGBl. I S. 686) ist jedoch gültig geblieben.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0176a

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