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§ 175 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Die an den früheren § 163 DBG anknüpfende Umschreibung „Verfügungen und Entscheidungen“ sind nach heutigem rechtlichen Sprachgebrauch – ohne Unterscheidung – eindeutig als Verwaltungsakte gem. § 35 VwVfG zu qualifizieren; sie sind auf eine Wirkung nach außen gerichtet (Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG/BeamtVG, § 175 BBG Rn 1, 4; v. Roetteken in HBR IV, § 184 HBG Rn 3). § 175 S. 1 regelt, welche beamtenrechtlichen Verwaltungsakte durch Zustellung bekannt zu geben sind, und § 175 S. 2, nach welchen Vorschriften dies zu geschehen hat. § 175 S. 2 verwies in seiner ursprünglichen Fassung auf das damalige Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – v. 3. 7. 1952 (BGBl. I S. 379). Die Verweisung in S. 2 auf das VwZG wurde in der Folgezeit mehrfach an die veränderten Fassungen des VwZG angepasst. Durch Art. 2 Abs. 1 des G zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. 8. 2005 (BGBl. I S. 2354) erhielt § 175 S. 2 mit Wirkung vom 1. 2. 2006 die derzeit geltende Fassung. Die bis zum 31. 1. 2006 in S. 2 enthaltenen Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201–3 veröffentlichten und bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 39 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)“ wurden gestrichen. Es ist von der jeweils geltenden Fassung des VwZG auszugehen. Die Streichung erfolgte zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung auf das VwZG (BTDrucks. 15/5216 S. 15). Letztlich hat § 175 S. 2 nur deklaratorische Bedeutung, weil die Vorschrift das Verfahren von Bundesbehörden betrifft und deshalb das VwZG auch ohne Verweisung unmittelbar gilt (s. Engelhardt/App, VwVG/VwZG, § 1 VwZG Rdnr. 3). Demgemäß enthalten mehrere Landesbeamtengesetze keine § 175 S. 2 BBG entsprechende Regelung, weil die für sie maßgebenden Verwaltungszustellungsgesetze unmittelbar gelten (s. v. Heimburg in Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, § 181 Rn 2). Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG; BTDrucks. 16/7076; BRDrucks. 720/07) sieht in § 128 unter Anpassung an eine geschlechtergerechtere Sprache eine § 175 BBG entsprechende Regelung vor.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0175

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