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§ 17 (Vertretung der Gruppen)
Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 17 Abs. 1 bis 5 n. F. (Abs. 1 bis 5) sowie § 18 n. F. (Abs. 6, 7); zum aktuellen Rechtsstand s. G § 17, 18.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0017
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