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§ 17 Schriftliche Stimmabgabe

Die Vorschrift regelt mit dem folgenden § 18 die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl). Der Grund für die Zulassung dieser Wahl besteht darin, den an der persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal verhinderten wahlberechtigten Beschäftigten die Ausübung seines Wahlrechts zu ermöglichen. Es ist mithin eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Wähler ihre Stimme persönlich im Wahlraum abgeben. Damit entfällt die bei der persönlichen Stimmabgabe gegebene Einheitlichkeit und Überschaubarkeit des sich von der Aushändigung des Stimmzettels an den Wähler bis zur Übergabe des Wahlumschlages an das mit der Entgegennahme betraute Mitglied des Wahlvorstandes erstreckenden Wahlvorganges.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0017

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