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§ 17 Bezüge für den Sterbemonat

§ 17 bestimmt, dass die Bezüge eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten für den Sterbemonat den Erben verbleiben. Die Norm bezieht damit insoweit die Erben – die Hinterbliebenen gehören im Regelfall auch zu den Erben – in den Kreis der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ein, als ihnen die dem Verstorbenen monatlich im Voraus gezahlten Bezüge (vgl. § 3 Abs. 4 BBesG, § 49 Abs. 4 BeamtVG) belassen werden. Das (Ruhestands-)Beamtenverhältnis endet mit dem Tod und damit auch der Anspruch des (Ruhestands-)Beamten auf Besoldung und Versorgung. Entsprechendes gilt beim Tod eines früheren entlassenen Beamten hinsichtlich eines von ihm bezogenen Unterhaltsbeitrages (§ 49 Abs. 4, § 63 Nr. 1, 2). Die Regelung vermeidet Auseinandersetzungen über eine etwaigen Rückzahlungspflicht der Erben bzw. Hinterbliebenen, die regelmäßig ohnehin nur für einen Teil des (Sterbe-)Monats bestehen würde. Deshalb wird zur Vermeidung aufwändiger Ermittlungen gegenüber den Erben auf die Rückforderung verzichtet. Im Ergebnis dient die Vorschrift neben der Verwaltungsvereinfachung auch dem Schutz der Privatsphäre des Empfängers der Bezüge. Soweit der Verstorbene die Bezüge für den Sterbemonat nicht bereits für sich verbraucht hat, fließen die Bezüge in den Nachlass.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0017

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