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§ 16a Leistungsgeminderte Beschäftigte

§ 16a, eingefügt mit dem jeweiligen ÄndTV Nr. 8 zum TVÜ-Bund und zum TVÜ-VKA vom 1.4.2014, hat zum 1.3.2014 die bisherige Protokollerklärung zum 3. Abschnitt der Überleitungstarifverträge abgelöst. Danach waren die Verhandlungen zur „Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung“ seinerzeit einvernehmlich zurückgestellt worden. Empfänger von Entgeltsicherungsleistungen nach § 37 MTArb, §§ 28, 28a BMT-G, § 56 BAT (bzw. der entsprechenden Regelungen im Tarifgebiet Ost) sollten die bisherigen Bezüge als Abschlag auf das nach einem künftigen Verhandlungsergebnis zustehende Entgelt (weiter) erhalten. Bis zu einer Neuregelung sollten die bisherigen Bestimmungen, auch für Neueingestellte, weiter angewendet werden. § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT blieb im bisherigen Geltungsbereich unberührt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_f_0016a

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