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§ 16 Allgemeines

§ 16 zählt die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung im Einzelnen auf. Darin liegt zugleich die Feststellung, dass die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung in Erfüllung des Verfassungsauftrags des Art. 33 Abs. 5 GG die hier genannten Leistungen umfasst. Allerdings beschränkt sich die Vorschrift entsprechend dem Klammerzusatz nur auf die Leistungen innerhalb der „Normalversorgung“. Der Katalog knüpft an § 2 Abs. 1 Nr. 2 an, wonach die Hinterbliebenenversorgung eine „Art der Versorgung“ ist. Nach § 3 Abs. 1 ist die Hinterbliebenenversorgung durch Gesetz näher zu regeln. Die Vorschriften finden auch für Witwer (§ 16 Nr. 7, § 28) und auf hinterbliebene Lebenspartner i.S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechende Anwendung (§ 1a).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0016_a

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