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§ 15 Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Die Vorschrift regelt die Behandlung von Beschwerden, die während des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers eingelegt wurden, bei denen aber das Verfahren vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr abgeschlossen wurde. Sie stellt klar, dass der Statuswechsel, der mit dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Bundeswehr verbunden ist, keine Auswirkungen auf das bereits laufende Beschwerdeverfahren hat (BVerwGE 46, 220 – NZWehrr 1974, 114, 116; Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 15 Rz 1). Darin unterscheidet sich diese Regelung von früheren Beschwerdeordnungen, nach denen die Beschwerden eines ausgeschiedenen Soldaten lediglich als Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln waren (Dietz, Beschwerdeordnung für die Angehörigen der Wehrmacht, 4. Aufl. 1942, S. 99, 120). Die Frage, ob sich das mit der Beschwerde verfolgte Anliegen mit dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Bundeswehr erledigt hat (so die Beschwerde gegen den Erlass über Haar- und Barttracht BVerwGE 127, 203), ist im Zusammenhang mit der Zulässigkeit zu prüfen, hat aber auf die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs keine Auswirkungen und ändert somit auch nichts daran, dass diese Prüfung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens oder des gerichtlichen Antragsverfahrens stattzufinden hat, das mit der Beschwerde in Gang gesetzt wurde (BVerwGE 76, 353 – NZWehrr 1985, 243 – ZBR 1985, 279).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yo_0015

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