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§ 15 Tabellenentgelt

§ 15 bestimmt in Absatz 1 die Zusammensetzung des „Tabellenentgelts“, des Haupt- und Kernbestandteils des Arbeitsentgelts, und verweist hierzu in Absatz 2 auf die Entgelttabellen (Anlagen A und B), legt in den Protokollerklärungen zu Absatz 1 die „Bemessungssätze“ für das Tarifgebiet Ost fest und enthält in Absatz 3 eine Öffnungsklausel zugunsten unterschreitender Abweichungen in den Entgeltgruppen 1 bis 4.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_e_0015

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