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§ 15 Rechtsverordnung über Laufbahnen

§ 15 enthält die gesetzliche Ermächtigung zur Regelung der Laufbahnvorschriften durch Rechtsverordnung. Bis 31. 12. 1998 beschränkte sich die Ermächtigung auf die Regelung der allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen, die in der Bundeslaufbahnverordnung – BLV*a – erlassen wurden. Die Regelung der besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen, die in Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen getroffen werden, erfolgte nach näheren Maßgaben des § 2 BLV nicht durch Rechtsnormen, sondern durch Verwaltungsvorschriften. Durch das Gesetz vom 29. 6. 1998 (BGBl. I S. 1666) – Versorgungsreformgesetz – wurde § 15 neu gefasst. Diese Neufassung steht in keinem inneren Zusammenhang mit der Versorgungsreform. Sie trug den gegen die Regelung der besonderen Vorschriften über Laufbahnen durch Verwaltungsvorschrift, statt durch Rechtsnormen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung (vgl. Rz 5c). Durch die Neufassung wurde neben der bisherigen Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der allgemeinen Vorschriften über Laufbahnen durch Rechtsverordnung eine entsprechende Verordnungsermächtigung auch für die besonderen Laufbahnvorschriften geschaffen. Für die Ermächtigung zum Erlass besonderer Laufbahnvorschriften wurde gleichzeitig eine Delegationsermächtigung aufgenommen. Von der Delegationsnorm des § 15 Abs. 2 wurde durch die 6. V zu Änderung der BLV v. 15. 4. 1999 (BGBl. I S. 706) Gebrauch gemacht. Durch den neu gefassten § 2 Abs. 4 BLV wurde die Befugnis, besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) durch Rechtsverordnung zu erlassen, den obersten Dienstbehörden übertragen. In der neuen Anlage 5 zur BLV wurde festgelegt, welche oberste Dienstbehörde für welche Laufbahn zuständig ist. § 2 Abs. 4 BLV enthält auch nähere Vorgaben zum Inhalt der besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen. Für die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen wurde die Befugnis, besondere Vorschriften zu erlassen, dem Bundesministerium des Innern übertragen (§ 2 Abs. 5 BLV n. F.). § 2 Abs. 1 bis 6 BLV wurden durch die Neufassung der BLV v. 2. 7. 2002 (BGBl. I S. 2459) nicht geändert. Wegen Zeitablaufs gestrichen wurde die Ermächtigung für Übergangsregelungen (§ 2 Abs. 4 BLV a. F.). Eine Übersicht über die Verordnungen zu den einzelnen Laufbahnen findet sich in Anlage 2.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0015_a

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