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§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

Wie § 14 (s. M § 14 Rz 4), so regelt auch § 15 ein (materielles) Ahndungsverbot (als „Disziplinarmaßnahmeverbot“; Rechtswesen, s. Rz 3). Dieses beruht zwar auf Zeitablauf, was aber mit dem Verjährungsgedanken nichts zu tun hat (Rz 2; eingehend J 060). Das Ahndungsverbot gilt nicht bei zu prognostizierender Höchstmaßnahme (Rz 7), ist also auf Erziehungsmaßnahmen beschränkt. Abgestuft nach der Schwere der hypothetisch in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahme (hypothetische Maßnahmeerwägung, s. Rz 32) nennt § 15 Abs. 1 bis 3 Fristen (Rz 33 ff.), nach deren Ablauf eine Disziplinierung nicht mehr erfolgen darf. Diese Fristen sind nach Abs. 4 und 5 durch Unterbrechungs- und Hemmungsereignisse (Rz 38 ff., 45ff.) zeitlich gestreckt, was regelmäßig eine Fristberechnung (Rz 8ff.) erforderlich macht. Ob das Ahndungsverbot greift, muss von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens geprüft werden, so dass das Verfahren zu beenden ist, liegen die Voraussetzungen des Maßnahmeverbots vor (Beendigung des Verfahrens, Rz 59). Bei allem bleibt festzuhalten, dass sich ein disziplinarrechtliches Maßnahmeverbot „nicht unmittelbar kraft Verfassungsrechts (namentlich nicht aus Art. 79 Abs. 3 GG) ergibt, sondern einer ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung bedarf“ (BVerwG 2 B 23.16, A 107, juris Rz 16). Demgemäß treffen die Disziplinargesetze für das Vorliegen eines Disziplinarmaßnahmverbots „eine eigenständige, nach der Schwere der Disziplinarmaßnahme abgestufte Regelung“ (BVerwG 2 B 86.13, A 107, juris Rz 6; zuvor schon BVerwG 2 B 120.11, A 107, juris Rz 14).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0015

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