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§ 15 (Ausnahmen beim passiven Wahlrecht)
Die Vorschrift wurde für Abs. 1 ersetzt durch § 15 Abs. 1 S. 2 n. F. (Abs. 2 ist entfallen); zum aktuellen Rechtsstand s. G § 15.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0015
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