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§ 14b Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes in sonstigen Fällen (F. 1991)
§ 14b regelt die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes in Fällen, in denen ein Beamter wegen einer für ihn geltenden vorzeitigen Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten ist, eine Wartezeit von 180 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, nicht als ruhegehaltfähig anrechenbare Pflichtversicherungszeiten abgeleistet hat, 60 Jahre alt ist, keine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, kein Erwerbseinkommen hat, einen Ruhegehaltssatz von 70 % nicht erreicht hat.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_1014b_91
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