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§ 148 Einschränkung von Grundrechten

Beim § 148 handelt es sich um eine verfassungsrechtlich, infolge des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG gebotene (Rz 3) Vorschrift, die die WDO als solche schon von Anfang an kannte (Rz 5).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0148

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