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§ 147 Überleitungsvorschriften

Die Vorschrift regelt aus Anlass der gemäß Art. 11 Abs. 1, 2. WehrDiszNOG 2001 (BGBl. I 2093) am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen WDO 2001 (BGBl. I 2093) Überleitungsfragen bei Anwendung des Tilgungs- und Beschwerderechts.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0147

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