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§ 144 Besondere Entlassung eines Soldaten

§ 144 füllt § 88 SG, der eine spezielle Entlassungsmöglichkeit für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit vorsieht, die über den Weg der Eignungsübung (Yt § 1 Rz 60d) als „andere Bewerber“ in die Bundeswehr eingestellt wurden (hierzu Rz 15ff.), aus, wenn die Soldaten sich durch ihr Vordienstverhalten (Rz 21) der Berufung in ihr Dienstverhältnis unwürdig erwiesen haben. Dann kann eine (behördliche) Entlassung durch die Entlassungsdienststelle nach § 88 nur erfolgen, wenn in einem von dieser beantragten sog. Unwürdigkeits-(Feststellungs-) verfahren durch das Wehrdienstgericht (Rz 23) in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarverfahren (Rz 28ff.) die Unwürdigkeitsfeststellung (Rz 45) rechtskräftig getroffen wurde.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0144

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