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§ 143 Sonderbestimmung für Soldaten auf Zeit

Bis zur Novelle 1961 durfte gegen einen Soldaten auf Zeit innerhalb der ersten vier Dienstjahre überhaupt kein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Seither ist auch gegen diesen Personenkreis das gerichtliche Disziplinarverfahren mit dem Ziel einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme zulässig (BTDrucks. 2213, 3. Wahlperiode, S. 28). § 143 regelt das Verhältnis der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zum gerichtlichen Disziplinarverfahren. Die Entlassung ist als das einfachere und regelmäßig schnellere Verfahren grundsätzlich dem Disziplinarverfahren vorzuziehen. Die Vorschrift enthält für die Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens in Abs. 1 ein Verfahrenshindernis und gibt in Abs. 2 dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gegenüber dem Entlassungsverfahren ausnahmsweise den Vorrang.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0143

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