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§ 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
§ 142 BBG entspricht unter Anpassung an eine geschlechtergerechte Sprache dem Inhalt des bisherigen in Bund und Ländern einheitlich geltenden § 133e BRRG 2 . § 142 löst für den Bundesbereich diese Vorschrift ab. Die amtliche Überschrift gibt allerdings den Inhalt der Vorschrift nur verkürzt wieder, da sie die Gemeinschaftsverpflegung und den Freizeitausgleich nicht erwähnt.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0142
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