• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 141 Entscheidung über die Kosten

§ 141 bestimmt, wo in gerichtshängigen Verfahren über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen zu entscheiden ist. Sie spricht aus, dass dies nicht in einer gesonderten Kostenentscheidung, sondern in der Hauptsachenentscheidung zu geschehen hat. Auch ermöglicht die Vorschrift die Erstattung der notwendigen Auslagen bei Absehen der Einleitungsbehörde von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens und der Einstellung des Verfahrens durch die Einleitungsbehörde. Schließlich gibt der mit dem WehrDiszNOG 2001 eingefügte Abs. 5 ein Beschwerderecht gegen die bisher nicht selbständig anfechtbare Kostenentscheidung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0141

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 8,24 *) PDF | 4 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: