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§ 140 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
§ 140 BBG entspricht unter Anpassung an eine geschlechtergerechte Sprache und mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen in Bund und Ländern einheitlich geltenden § 133c BRRG. § 140 BBG löst für den Bundesbereich diese Vorschrift ab.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0140
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