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§ 14 Verschwiegenheit

§ 14 verpflichtet den Soldaten zur Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten. Diese einer deutschen Rechtstradition folgende Regelung ist geboten, weil der Soldat im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit, je nach seinem Dienstgrad und seiner Funktion, mit Angelegenheiten befasst wird, die im Interesse des Staates und der Bundeswehr vertraulich zu behandeln sind. Durch die Verschwiegenheitspflicht soll verhindert werden, dass dienstliches Wissen nach außen dringt. Die Vorschrift dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr, die nur dann einwandfrei und zuverlässig arbeiten kann, wenn gewährleistet ist, dass über die dienstlichen Vorgänge nach außen grundsätzlich Schweigen bewahrt wird (BVerwGE 28, 191, 200; BVerwGE 93, 202, 208 für das Beamtenrecht). § 14 schützt aber auch das Persönlichkeitsrecht der Soldaten, die in Personal- und Disziplinarangelegenheiten ihre persönlichen Verhältnisse offenbaren müssen, die nicht jedermann zugänglich gemacht werden dürfen (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 14 Rz 1).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0014

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