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§ 14 Umfang der Untersuchung
Die Vorschrift konkretisiert die in § 10 Abs. 2 SG verankerte Pflicht der Vorgesetzten zur Dienstaufsicht in Bezug auf Sachverhalte, die Gegenstand einer Beschwerde sind oder die im Zusammenhang mit einer Beschwerde bekannt werden und die mangelnde Dienstaufsicht oder sonstige Mängel im dienstlichen Bereich erkennen lassen. Damit zieht diese Regelung aus der Doppelfunktion der Beschwerde Konsequenzen. Diese Doppelfunktion besteht darin, dass eine Beschwerde nicht nur der Rechtsschutzgewährung des Beschwerdeführers dient, sondern zugleich die Anzeige von einer Störung des Dienstbetriebs enthält und damit die Verpflichtung der Vorgesetzten begründet, dieser Störung nachzugehen und sie erforderlichenfalls zu beseitigen (Yo vor § 1 Rz 95, 96).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yo_0014
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