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§ 14 Rücknahme förmlicher Anerkennungen

Die Rücknahme förmlicher Anerkennungen war bisher nur unvollständig geregelt. Die WDO sah weder ein Anhörungsrecht des Soldaten vor der Rücknahme noch ein ausdrückliches Beschwerderecht noch eine Begründung der Rücknahme vor. Diese Lücken sind durch das 2. WehrDiszNOG 2001 geschlossen worden. Auch wurde die Vorschrift (§ 6 a.F. „Widerruf von förmlichen Anerkennungen“) terminologisch an § 48 VwVfG angepasst. Schließlich ist der Sonderurlaub nicht mehr in jedem Fall auf den Erholungsurlaub anzurechnen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0014

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