Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 137 Umfang der Kostenpflicht
Die Vorschrift stellt erschöpfend fest, was zu den Kosten des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört. Das gerichtliche Verfahren beginnt mit der Zustellung der Einleitungsverfügung an den Soldaten (§ 93 Abs. 1 S. 2).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0137
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.



