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§ 13 Wahrheit

Der Pflicht des Soldaten zur wahrheitsgemäßen Aussage kommt nach stRspr. des Bundesverwaltungsgerichts besondere Bedeutung zu. Diese ergibt sich schon daraus, dass die Wahrheitspflicht unter allen Pflichtenregelungen des öffentlichen Dienstrechts allein im Soldatengesetz ausdrücklich normiert ist. Eine Armee kann bei der Durchführung ihres Auftrags sowohl im Frieden als auch im Einsatz oder im Verteidigungsfall auf wahrheitsgemäße Meldungen und Angaben nicht verzichten. Jede Verletzung der Wahrheitspflicht und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit eines Soldaten (stRspr., z. B. BVerwG Beschl. v. 30. März 2017 – 1 WB 23/16 – juris Tz 32 m. w.N.). Mit der Verletzung der Wahrheitspflicht versagt der Soldat im Kernbereich seiner Pflichten (BVerwG Buchholz 236.1 § 13 Nr. 6 – NZWehrr 2001, 124). Die Wahrheitspflicht ist eine Rechtspflicht und nicht lediglich gesetzlich normiertes „moralisches Verhalten“ (Gesetzesbegr., BTDrucks. II/ 1700, S. 23 und 44; BVerwG NZWehrr 1968, 219).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0013

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