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§ 13 Nichtigkeit der Ernennung

Die Vorschrift regelt die Nichtigkeit von beamtenrechtlichen Ernennungen. Nichtigkeit ist nach § 44 VwVfG eine Folge der Fehlerhaftigkeit, die bei besonders schwerwiegenden Rechtsmängeln eines Verwaltungsakts an die Stelle der sonst gegebenen Aufhebbarkeit tritt. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts hat im allgemeinen Verwaltungsrecht zur Folge, dass der Verwaltungsakt nicht wirksam ist (§ 43 Abs. 1, 3 VwVfG). Die Nichtigkeit ist vom Betroffenen, von anderen Staatsorganen und von Dritten zu beachten. Zweckmäßig ist es aber, die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts in Fällen mit gravierenden Rechtsfolgen – und dazu zählt die Ernennung – im Interesse der Rechtssicherheit förmlich festzustellen; die Rechtsgrundlage dafür ist § 44 Abs. 5 VwVfG, eine Norm, die trotz der Eigenständigkeit der beamtenrechtlichen Regelung (hierzu sogleich) auch auf § 13 BBG anwendbar ist. Die Nichtigkeitsregelung des § 13 BBG unterscheidet sich in ihrem Rechtsfolgeninhalt nicht von § 44 VwVfG, sehr wohl aber in den Tatbeständen, die die Nichtigkeit auslösen (§ 13 Abs. 1 – vgl. Rz 8-14). Insoweit ist die beamtenrechtliche Regelung eigenständig, also lex specialis zu § 44 VwVfG (BVerwGE 55, 212, 216 – Buchholz 232 § 6 BBG Nr 5 – DVBl. 1978, 628; BVerwGE 81, 282, 284 – Buchholz 237.6 § 18 NdsLBG Nr. 2 – DÖV 1989, 680 – DVBl. 1989, 722 – NVwZ 1989, 757 – ZBR 1989, 341).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0013

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