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§ 13 Bildung von Personalräten
§ 13 knüpft an § 1 an, der für die Verwaltungen des Bundes in allen ihren Rechtsformen die Bildung von Personalvertretungen vorschreibt, und bestimmt ferner in Ausführung des § 6, der den personalvertretungsrechtlichen Begriff der Dienststelle festlegt, die Personalratsfähigkeit einer Dienststelle. Weiterhin regelt die Vorschrift die Zuteilung von nicht personalratsfähigen Dienststellen (Kleinstdienststellen) an benachbarte Dienststellen. Dabei bestimmt § 6 Abs. 1 abschließend, welche Stellen der Verwaltung die (dem Grunde nach personalratspflichtigen) Dienststellen im Sinne des BPersVG bilden. Diese unterscheidet § 13 sodann in die eigenständig personalratspflichtigen Dienststellen nach Abs. 1 und in die „nicht personalratsfähigen“ Kleinstdienststellen nach Abs. 2, die zur Bildung der vorgeschriebenen Personalvertretung der vorherigen Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle bedürfen (Schlatmann in: Lorenzen u. a., BPersVG, Stand: Februar 2023, § 13 Rz 1).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0013_a
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