Startseite » Inhalt » Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder » § 13 Bildung von Personalräten
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 13 Bildung von Personalräten

§ 13 knüpft an § 1 an, der für die Verwaltungen des Bundes in allen ihren Rechtsformen die Bildung von Personalvertretungen vorschreibt, und bestimmt ferner in Ausführung des § 6, der den personalvertretungsrechtlichen Begriff der Dienststelle festlegt, die Personalratsfähigkeit einer Dienststelle. Weiterhin regelt die Vorschrift die Zuteilung von nicht personalratsfähigen Dienststellen (Kleinstdienststellen) an benachbarte Dienststellen. Dabei bestimmt § 6 Abs. 1 abschließend, welche Stellen der Verwaltung die (dem Grunde nach personalratspflichtigen) Dienststellen im Sinne des BPersVG bilden. Diese unterscheidet § 13 sodann in die eigenständig personalratspflichtigen Dienststellen nach Abs. 1 und in die „nicht personalratsfähigen“ Kleinstdienststellen nach Abs. 2, die zur Bildung der vorgeschriebenen Personalvertretung der vorherigen Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle bedürfen (Schlatmann in: Lorenzen u. a., BPersVG, Stand: Februar 2023, § 13 Rz 1).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0013_a

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 5,56 *) PDF | 1 Seite

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: