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§ 127 Vertretung des Dienstherrn
Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen (bis zum 11. Februar 2009 geltenden) § 174 BBG a. F. (BTDrucks. 16/7076 S. 129). Sie regelt, welche Behörde für die Vertretung des Dienstherrn im gerichtlichen Verfahren (vor den Verwaltungsgerichten) zuständig ist.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0127
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