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§ 126 Verwaltungsrechtsweg

Die Vorschrift entspricht inhaltlich den Bestimmungen des § 126 BRRG1; redaktionelle Änderungen betreffen den Aufbau und die Gliederung der Absätze sowie Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache. Die Verweisungsnorm des § 172 BBG a.F., wonach für Klagen aus dem Beamtenverhältnis die §§ 126 und 127 BRRG gelten, konnte somit entfallen (zur Gesetzesbegründung BTrucks. 16/7076 S. 129). Daneben gilt § 126 BRRG formal fort, weil diese Vorschrift zu den Regelungen in Kapitel II des BRRG gehört, die gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 BeamtStG2 nicht mit Inkrafttreten des BeamtStG außer Kraft getreten sind. Allerdings dürfte sie inhaltlich vollständig durch § 126 BBG (für Landesbeamte: § 54 BeamtStG) abgelöst sein (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 126 BBG 2009 Rn 0.1; kritisch zu diesem Begriff Terhechte NVwZ 2010, 996, 998f.). Etwas anderes gilt für § 127 BRRG (s. Rz 67).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0126

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