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§ 125 Ausschuss für Verschlusssachen und Verfahren
Die Vorschrift, die im PersVG 1955 kein Vorbild hat, soll die Beteiligung von Personalvertretungen in Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen, ermöglichen (s. BT-Drs 7/176, S. 35). Zwar konnten unter der Geltung des früheren Rechts auch Verschlusssachen unter die damals beteiligungspflichtigen Angelegenheiten fallen. Die Beteiligung war nicht ausdrücklich ausgeschlossen, fand aber praktisch nicht statt.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0125
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