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§ 124 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Die Vorschrift ersetzt inhaltlich unverändert § 91 Abs. 1 Nr. 4 F. 2009 (Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 146). Unter der Geltung des § 97 PersVG 1955 wurden in den Dienststellen des Bundes im Ausland keine Personalräte gewählt, sondern lediglich Obmänner, demgemäß auch in Dienststellen der Bundeswehr.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0124

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