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§ 123 Sitzungen und Beschlüsse

Die Vorschrift fasst die bisherigen (bis zum 11. Februar 2009 geltenden) Verfahrensregelungen der §§ 100, 101 Abs. 1 und 103 BBG a.F. über die Sitzungen des BPersA und die Beschlussfassung ohne inhaltliche Änderungen – lediglich mit redaktionellen Anpassungen insbesondere an die geschlechtergerechte Sprache (BTDrucks. 16/7076 S. 128) – in einer Vorschrift zusammen. Die Absätze 1-3 entsprechen den bisherigen Regelungen in § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 und § 100 Abs. 2 BBG a.F. und betreffen grundsätzliche Fragen des Sitzungsrechts, nämlich die (Nicht-)Öffentlichkeit, die Sitzungsleitung und das Anhörungsrecht. In den Absätzen 4-6 ist wie zuvor in § 100 Abs. 3, § 103 Abs. 1 und § 103 Abs. 2 BBG a.F. die Beschlussfassung selbst, die Bekanntmachung der Beschlüsse und deren Bindungswirkung geregelt. Ergänzt werden diese verfahrensrechtlichen Bestimmungen durch die Regelungen in der Geschäftsordnung (vgl. § 122).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0123

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