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§ 122 Bindung des Truppendienstgerichts

§ 122 regelt seinem Wortlaut nach die Bindung des Truppendienstgerichts an die rechtliche Beurteilung, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerde – und Berufungsverfahren zu Grunde liegt. Die Vorschrift begründet ihrem Rechtsgedanken nach auch die „Rückbindung“ des Bundesverwaltungsgerichts bei erneuter Befassung mit derselben Sache. Sie gilt aber nicht verfahrensübergreifend.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0122

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