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§ 121 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts mit Ausnahme der Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts

Die Vorschrift des § 121 ersetzt § 91 Abs. 1 Nr. 3 F. 1974 (Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 144). Dabei wurde die dort bisher eingearbeitete Regelung für das Deutsche Archäologische Institut jedoch in die gesonderte Vorschrift des § 122 ausgelagert. Für den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes (AA), der mit seinen über 200 Einrichtungen im Ausland den größten Teil aller Dienststellen des Bundes im Ausland ausmacht, sind neben den Abweichungen nach § 119 Abs. 2 und 3 weitere Besonderheiten zu berücksichtigen. Nach der Organisationsstruktur des AA gelten die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen nicht als nachgeordneten Behörden im herkömmlichen Sinne (vgl. G § 4 Rz. 117 ff.). Organisationsmäßig gelten sie vielmehr wie die Zentrale als räumlich ausgelagerte Bestandteile einer einheitlichen Behörde (§ 2 GAD). Die Personalbewirtschaftung und der durch getakteten dauernden Wechsel der Dienstorte gekennzeichnete Personaleinsatz der Beschäftigten wird von der Zentrale des AA gesteuert, worauf die Leiter der Auslandsdienststellen keinen entscheidenden Einfluss haben (vgl. Wöckel, PersV 1974, 161).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0121

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