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§ 12 Rücknahme der Ernennung

Die seit dem Erlas des BBG unverändert gebliebene Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung der Tatbestände, bei deren Vorliegen eine Ernennung zurückzunehmen ist – Abs. 1 – oder zurückgenommen werden kann – Abs. 2 – (vgl. BVerwGE 81, 282, 284 = Buchholz 237.6 § 18 NdsLBG Nr. 2 = DÖV 1989, 680 = DVBl 1989, 772 = NVwZ 1989, 757 = ZBR 1989, 347; Battis, BBG, § 12 Rn. 2; Günther DÖD 1990, 281, 285; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 12 RdNr. 1 a; Weiß/Niedermaier/Summer, BayBG, Art. 15 Erl. 1 b). Aus anderen Gründen kann eine Ernennung nicht zurückgenommen werden. Ausgeschlossen wird damit insbes. die Anwendbarkeit der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte. § 12 gilt für alle beamtenrechtlichen Ernennungen i. S. des § 6 Abs. 1. Zur entsprechenden Anwendung der Regelung auf ernennungsähnliche Verwaltungsakte s. Rz 35. Für andere beamtenrechtliche Verwaltungsakte gilt § 12 nicht.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0012

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