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§ 12 Beschwerdebescheid

Die Vorschrift enthält nicht nur Formvorschriften für den Beschwerdebescheid (BTDrucks. 2359/1956 S. 12). Sie verpflichtet die Beschwerdestelle, über die Beschwerde zu entscheiden. Gleichzeitig schreibt sie die Schriftform und als Bestandteile eines Beschwerdebescheids die Entscheidung, die Begründung und in den Fällen einer teilweisen oder vollständigen Zurückweisung eine Rechtsbehelfsbelehrung und deren Inhalt vor. Außerdem enthält die Vorschrift in Abs. 1 Regelungen über die Zustellung des Beschwerdebescheids an den Beschwerdeführer und die Mitteilung an den Betroffenen. Im Gegensatz dazu enthält Abs. 2 Verfahrensvorschriften. So wird dort geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Beschwerdeverfahren ausgesetzt werden kann und wie zu verfahren ist, wenn sich die Beschwerde durch das Verfahren, das Anlass der Aussetzung war, nicht erledigt hat. Die Regelung in Abs. 3 enthält die Verpflichtung, eine verspätet eingelegte Beschwerde unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen, dem Beschwerdevorbringen ungeachtet dessen nachzugehen und, soweit erforderlich, für die Abhilfe festgestellter Mängel zu sorgen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yo_0012

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