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§ 119 Aufgaben

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den bisherigen (bis zum 11. Februar 2009 geltenden) §§ 95 und 98 Abs. 2 BBG a.F. (BTDrucks. 16/7076 S. 128). Die Formulierung in § 119 Abs. 1 S. 1 dient dabei der Klarstellung, weil der BPersA nicht allgemein „zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften“ – so die alte Formulierung –, sondern zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Ausnahmevorschriften errichtet worden ist. Die früher in § 98 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBG a.F. enthaltene Auflistung weiterer Aufgaben des BPersA (neben den in den §§ 8, 21, 22 und 24 BBG a.F. ausdrücklich vorgesehenen Entscheidungen) ist entfallen. Dies betraf Entscheidungen über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen (Nr. 1), Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften (Nr. 2) sowie Vorschläge für das Beamtenrecht zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Nr. 3). Diese Aufgabenzuweisung wurde als nicht mehr erforderlich angesehen (BTDrucks. 16/7076 S. 128 zu § 121).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0119

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