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§ 118 Zustellung der Berufung
Verwirft der Kammervorsitzende die Berufung nicht als unzulässig, ist eine Abschrift der Berufungsschrift demWehrdisziplinaranwalt oder, wenn dieser der Berufungsführer ist, dem Soldaten zuzustellen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0118
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